Entmündigung

Entmündigung
Ent|mụ̈n|di|gung 〈f. 20
1. das Entmündigen
2. das Entmündigtwerden

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Ent|mụ̈n|di|gung, die; -, -en:
das Entmündigen; das Entmündigtwerden.

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Entmündigung,
 
im deutschen Recht ein gerichtlicher Akt, durch den die Geschäftsfähigkeit eines Menschen zu seinem Schutz, zum Schutz seiner Familie oder Dritter aufgehoben oder beschränkt wurde.
 
Die Gründe, welche zur Entmündigung führen konnten, waren im § 6 BGB festgelegt: 1) Geisteskrankheit oder -schwäche, die bewirkten, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr zu besorgen vermochte; 2) Verschwendung, durch die der Betroffene sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzte; 3) Trunk- oder Rauschgiftsucht, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermochte oder sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzte oder die Sicherheit anderer gefährdete. Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit hatte zur Folge, dass der Betroffene geschäftsunfähig wurde, die Entmündigung aus den übrigen Gründen (einschließlich derjenigen wegen Geistesschwäche) führte zur beschränkten Geschäftsfähigkeit (der Entmündigte erhielt den rechtlichen Status eines minderjährigen Kindes von über sieben Jahren). Es wurde Vormundschaft oder Pflegschaft für den Entmündigten angeordnet. Durch das »Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft«, kurz Betreuungsgesetz, vom 12. 9. 1990 wurde mit Wirkung vom 1. 1. 1992 die Entmündigung abgeschafft. An die Stelle der bisherigen Vormundschaft für Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft ist das Rechtsinstitut der Betreuung getreten (§§ 1896 ff. BGB). Die Bestellung eines Betreuers hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Mit dem Gesetz werden Entscheidungen über Heirat, Sterilisation oder Erbschaften zu unveräußerlichen Rechten der Betreuten und können nicht mehr an Betreuungspersonen abgetreten werden. Die Bestellung eines Betreuers kann jetzt nur noch von Amts wegen oder auf Antrag des Behinderten selbst erfolgen. Eine Betreuung auf Antrag von Dritten ist unzulässig. Übergangsregelungen: Am 31. 12. 1991 bestehende Gebrechlichkeitspflegschaften wurden zu Betreuungen (die Aufgaben des Betreuers entsprechen denen des bisherigen Pflegers), am 31. 12. 1991 bestehende Entmündigungen wurden ebenfalls zu Betreuungen (der Vormund wurde Betreuer, sein Aufgabenkreis umfasst alle Angelegenheiten des Betreuten mit Ausnahme der Einwilligung in eine Sterilisation; für die gesamten Aufgaben des Betreuers gilt ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB als angeordnet, d. h., der Betreute bedarf zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung). Das Vormundschaftsgericht hat innerhalb bestimmter Fristen über die Aufhebung oder Verlängerung dieser (alten) Betreuungen zu entscheiden. - In der DDR rechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen blieben nach dem Beitritt zunächst wirksam (Art. 231 § 1 Einführungsgesetz zum BGB) und wurden nach dem 31. 12. 1991 zu Betreuungen.
 
In Österreich wurde die Entmündigungsordnung von 1916 durch das Gesetz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen ersetzt, v. a. durch die Neuformulierung der §§ 273, 273 a ABGB, die mit Wirkung vom 1. 7. 1984 in Kraft getreten sind. An die Stelle des »Kurators« ist ein Sachwalter getreten, der von Amts wegen oder auf Antrag für Personen bestellt wird, die an einer psychischen Krankheit leiden oder geistig behindert sind und die nicht in der Lage sind, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Die Bestellung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Das Ausmaß der Behinderung bestimmt u. a. auch den Pflichtenkreis des Sachwalters. Das schweizerische Recht verwendet den Begriff »Bevormundung«. Gründe für diese sind insbesondere (Art. 368 ff. ZGB) Geisteskrankheit und -schwäche, unter bestimmten Voraussetzungen auch Verschwendungs- und Trunksucht sowie lasterhafter Lebenswandel. Unter Vormundschaft werden ferner zum Teil Personen gestellt, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einjähriger Dauer vollzogen wird.
 

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Ent|mụ̈n|di|gung, die; -, -en: das Entmündigen, Entmündigtwerden.

Universal-Lexikon. 2012.

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